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   OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19 OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19 OVG (https://dejure.org/2020,18757)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.06.2020 - 8 A 11327/19 OVG (https://dejure.org/2020,18757)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 8 A 11327/19 OVG (https://dejure.org/2020,18757)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 35 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 BauGB
    Störung der Funktionsfähigkeit" einer radargestützten elektronischen Luftkampfübungsanlage i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB durch Windenergieanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen durch Windkraftanlagen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 - 8 A 10535/15

    "Wetterradar contra Windkraft": Keine Unzulässigkeit von Windkraftanlagen wegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Der Senat hatte bereits im Urteil vom 13. Januar 2016 - 8 A 10535/15.OVG - (veröffentlicht in juris, Rn. 75 f.), das die Berufung der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes im Klageverfahren gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen wegen Störung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation betraf, rechtsgrundsätzlich entschieden, dass der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Radarstation zustehe; denn der Bundesrepublik Deutschland ist mit der gesetzlichen Zuweisung der entsprechenden Aufgaben zur originären Wahrnehmung auch ein Recht zur Abwehr von Übergriffen anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung der eigenen Kompetenz übertragen und damit die Befugnis zur Geltendmachung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB - auch im Klagewege - im Falle einer möglichen Störung der Funktionsfähigkeit ihrer Radaranlagen eingeräumt worden; dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 22. September 2016 - 4 C 2.16 -, BVerwGE 156, 148 und juris, Rn. 12) angeschlossen.

    Es sind darunter nicht nur, aber insbesondere auch Radaranlagen für militärische Zwecke zu verstehen; für eine anderweitige einschränkende Auslegung geben weder Wortlaut und Systematik des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien etwas her (vgl. im Einzelnen: Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 90 und BayVGH, Urteil vom 18. September 2015 - 22 B 14.1263 -, juris, Rn. 38).

    Hieraus kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass die Rotorblätter einer Windkraftanlage sich ganz oder teilweise durch den Erfassungsbereich eines Radarstrahls drehen, als einen typischen Fall einer möglichen Störwirkung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ansieht und dabei erkennbar auch die Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB in Rechnung gestellt hat; dies spricht dafür, die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht zu hoch anzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 91 und BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 45).

    Wie vom Senat bereits entschieden, setzt eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass es sich um eine Beeinflussung der Radaranlage handelt, die nicht vollkommen unerheblich ist und auch nicht ohne weiteres zu beseitigen ist, sondern durch die die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabe des Betreibers der Anlage erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird; danach setzt - allgemeiner formuliert - eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (so insbesondere der Senat im Beschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 9, im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 91 ff. und die hierzu ergangene Revisionsentscheidung des BVerwG, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., Rn. 16 f.).

    Ob im konkreten Fall ein durch das Vorhaben beeinträchtigter öffentlicher Belang diesem "entgegensteht", ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17 und juris, Rn. 18 ff., m.w.N., sowie das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 112).

    Vielmehr steht der Schutz der verfolgten privatwirtschaftlichen Zwecke aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt der Rechtsordnung; insoweit handelt es sich bei der Bestimmung des § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, wonach auch einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben zur Nutzung der Windenergie der öffentliche Belang der Ungestörtheit von (u. a. militärischen) Radaranlagen nicht entgegenstehen darf, um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 114, in Bezug auf eine Wetterradarstation).

    Das Verwaltungsgericht hat hierbei jedoch zu Recht hervorgehoben, dass daraus noch kein spezifisches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb gerade dieser drei Windenergieanlagen folgt, schon gar nicht auf Kosten anderer nachteilig betroffener öffentlicher Belange; auch dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 114 a.E., m.w.N.).

    Für die Radaranlagen ergibt sich die Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil diese wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, namentlich wegen des Erfordernisses möglichst großer Hindernisfreiheit in dem Umkreis, der durch den Radarstrahl abgetastet wird, nur im Außenbereich ausgeführt werden können (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 113 zu einer Wetterradarstation).

    Stehen sich damit von vornherein zwei im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben gegenüber, so ist allerdings zugunsten der Polygone-Radaranlagen zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese gegenüber den geplanten Windenergieanlagen zeitliche Priorität genießen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 113, m.w.N.).

    Auch wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass im Verhältnis zweier im Außenbereich benachbarter gleichermaßen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Nutzungen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auch zu Lasten der bereits früher verwirklichten Anlage Anwendung finden kann, spricht aber jedenfalls der Umstand, dass für den ungestörten Betrieb der früher verwirklichten Anlage nicht lediglich privatwirtschaftliche, sondern öffentliche Interessen streiten, dafür, vorrangig die neu hinzutretende Anlage als zur Rücksichtnahme verpflichtet anzusehen, während die zeitlich früher genehmigte und errichtete Anlage im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme primär nur eine Obliegenheit zur "Schadensminderung" durch am Ort des Vorhabens mögliche und vom Aufwand her zumutbare Selbsthilfemaßnahmen treffen dürfte (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 113, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, BVerwGE 109, 314 und juris, Rn. 25 f. und 28).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 B 11970/17

    Baustopp für Windenergieanlagen auf dem Bendelberg - Störung einer militärischen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Auf die Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2018 - 8 B 11970/17.OVG - den Beschluss vom 1. Dezember 2017 abgeändert und den Antrag der Beigeladenen abgelehnt.

    Die Beigeladene hat die vom Verwaltungsgericht sowie vom Senat in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27. Februar 2018 - 8 B 11970/17.OVG - (veröffentlicht in juris, Rn. 4) ohne Weiteres bejahte Klagebefugnis im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, so dass wegen der Einzelheiten auf die genannten Entscheidungen verwiesen werden kann.

    Der Senat hält auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beigeladenen an seiner im Eilverfahren vertretenen Auffassung fest, dass der Klägerin für ihre Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 5).

    Darüber hinaus ist zweitens erforderlich, dass die Beeinflussung die Funktionen der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränkt; insoweit handelt es sich um eine wertende Entscheidung, die - soweit es sich wie hier um eine militärische Radaranlage handelt - in den verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle fällt und vom Gericht nur eingeschränkt - auf ihre Plausibilität - überprüft werden kann (b.; vgl. BVerwG, Urt. vom 22. September 2016 - 4 C 2/16 -, BVerwGE 156, 148 und juris, Rn. 18; ferner den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 - 8 B 11970/17.OVG -, BauR 2018, 968 und juris, Rn. 8, unter Hinweis auf OVG Nds., Beschluss vom 13. April 2011 - 12 ME 8/11 -, BRS 78 Nr. 119 und juris, Rn. 13).

    Wie vom Senat bereits entschieden, setzt eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass es sich um eine Beeinflussung der Radaranlage handelt, die nicht vollkommen unerheblich ist und auch nicht ohne weiteres zu beseitigen ist, sondern durch die die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabe des Betreibers der Anlage erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird; danach setzt - allgemeiner formuliert - eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (so insbesondere der Senat im Beschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 9, im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 91 ff. und die hierzu ergangene Revisionsentscheidung des BVerwG, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., Rn. 16 f.).

  • VGH Bayern, 18.09.2015 - 22 B 14.1263

    Konflikt von Windkraft und Wetterradar: Über Genehmigungsantrag ist neu zu

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Es sind darunter nicht nur, aber insbesondere auch Radaranlagen für militärische Zwecke zu verstehen; für eine anderweitige einschränkende Auslegung geben weder Wortlaut und Systematik des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien etwas her (vgl. im Einzelnen: Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 90 und BayVGH, Urteil vom 18. September 2015 - 22 B 14.1263 -, juris, Rn. 38).

    Hieraus kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass die Rotorblätter einer Windkraftanlage sich ganz oder teilweise durch den Erfassungsbereich eines Radarstrahls drehen, als einen typischen Fall einer möglichen Störwirkung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ansieht und dabei erkennbar auch die Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB in Rechnung gestellt hat; dies spricht dafür, die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht zu hoch anzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 91 und BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 45).

    Im Rahmen dieser nachvollziehenden Abwägung sind einerseits die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit und andererseits das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens einander gegenüberzustellen (vgl. z. B. BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 61, m.w.N.).

  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 2.16

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Der Senat hatte bereits im Urteil vom 13. Januar 2016 - 8 A 10535/15.OVG - (veröffentlicht in juris, Rn. 75 f.), das die Berufung der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes im Klageverfahren gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen wegen Störung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation betraf, rechtsgrundsätzlich entschieden, dass der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Radarstation zustehe; denn der Bundesrepublik Deutschland ist mit der gesetzlichen Zuweisung der entsprechenden Aufgaben zur originären Wahrnehmung auch ein Recht zur Abwehr von Übergriffen anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung der eigenen Kompetenz übertragen und damit die Befugnis zur Geltendmachung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB - auch im Klagewege - im Falle einer möglichen Störung der Funktionsfähigkeit ihrer Radaranlagen eingeräumt worden; dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 22. September 2016 - 4 C 2.16 -, BVerwGE 156, 148 und juris, Rn. 12) angeschlossen.

    Darüber hinaus ist zweitens erforderlich, dass die Beeinflussung die Funktionen der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränkt; insoweit handelt es sich um eine wertende Entscheidung, die - soweit es sich wie hier um eine militärische Radaranlage handelt - in den verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle fällt und vom Gericht nur eingeschränkt - auf ihre Plausibilität - überprüft werden kann (b.; vgl. BVerwG, Urt. vom 22. September 2016 - 4 C 2/16 -, BVerwGE 156, 148 und juris, Rn. 18; ferner den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 - 8 B 11970/17.OVG -, BauR 2018, 968 und juris, Rn. 8, unter Hinweis auf OVG Nds., Beschluss vom 13. April 2011 - 12 ME 8/11 -, BRS 78 Nr. 119 und juris, Rn. 13).

    Wie vom Senat bereits entschieden, setzt eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass es sich um eine Beeinflussung der Radaranlage handelt, die nicht vollkommen unerheblich ist und auch nicht ohne weiteres zu beseitigen ist, sondern durch die die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabe des Betreibers der Anlage erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird; danach setzt - allgemeiner formuliert - eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (so insbesondere der Senat im Beschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 9, im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 91 ff. und die hierzu ergangene Revisionsentscheidung des BVerwG, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., Rn. 16 f.).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Für die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Bundeswehr ist die Klagebefugnis zur Abwehr von Störungen der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen bereits zuvor anerkannt worden, und zwar als aus der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für die Landesverteidigung gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG folgendes Recht, Übergriffe anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung dieser Kompetenzen abzuwehren; deshalb ist das einfache Recht - hier: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB - dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland Störungen der Funktionsfähigkeit ihrer militärischen Radaranlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abwehren kann (so namentlich VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 12 B 3465/10 -, juris, Rn. 41 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, juris; ebenso OVG Nds., Urteil vom 13. November 2019 - 12 LB 123/19 -, BauR 2020, 248 und juris, Rn. 53).

    Insoweit kann namentlich auf die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332 und juris, Rn. 170 ff.) zur materiellen Beschwer der Bundesrepublik Deutschland bei Eingriffen von Landesbehörden in dem Bund zur originären Wahrnehmung übertragene Aufgabenkreise sowie auf die Entscheidungen des VG Hannover (a.a.O.) und des OVG Nds. (Beschluss vom 21. Juli 2011 - 12 ME 201/10 -, DVBl. 2011, 1300 und juris, Rn. 8) zur Klagebefugnis der Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr von Funktionsbeeinträchtigungen von Radaranlagen der Bundeswehr verwiesen werden.

  • BVerwG, 05.09.2006 - 4 B 58.06

    Verteidigungsauftrag der Bundeswehr als einem privilegierten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat und auch von der Beigeladenen nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, steht der Klägerin als Trägerin der Bundeswehr und Betreiberin der militärischen Radaranlagen des Polygon-Systems hinsichtlich der Frage, ob deren Funktion für den ihnen zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise durch den Betrieb der Windenergieanlagen eingeschränkt wird, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt - auf seine Plausibilität - überprüft werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 B 58/06 -, BauR 2007, 78 und juris, Rn. 3 und 7 f., m.w.N.).

    Soweit die Gefahrenanalyse der Bundeswehr dabei prognostische Einschätzungen umfasst, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob diese Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde; die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006, a.a.O., Rn. 8, m.w.N.).

  • VG Neustadt, 01.12.2017 - 3 L 1180/17

    Anordnung des Sofortvollzugs für den Bau von drei Windrädern auf dem Bendelberg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Dem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung des Sofortvollzugs des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 28. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 entsprochen (Az.: 3 L 1180/17.NW).

    Zwar hatte der Senat dies seinerzeit - unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss im Eilverfahren vom 1. Dezember 2017 (3 L 1180/17.NW, S. 18 f.) - nur bezüglich der Frage entschieden, ob das Rechtsschutzbedürfnis mangels Äußerungen von Bedenken durch die Klägerin im Rahmen ihrer Beteiligung im Verfahren zur 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans fehle.

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Auch wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass im Verhältnis zweier im Außenbereich benachbarter gleichermaßen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Nutzungen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auch zu Lasten der bereits früher verwirklichten Anlage Anwendung finden kann, spricht aber jedenfalls der Umstand, dass für den ungestörten Betrieb der früher verwirklichten Anlage nicht lediglich privatwirtschaftliche, sondern öffentliche Interessen streiten, dafür, vorrangig die neu hinzutretende Anlage als zur Rücksichtnahme verpflichtet anzusehen, während die zeitlich früher genehmigte und errichtete Anlage im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme primär nur eine Obliegenheit zur "Schadensminderung" durch am Ort des Vorhabens mögliche und vom Aufwand her zumutbare Selbsthilfemaßnahmen treffen dürfte (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 113, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, BVerwGE 109, 314 und juris, Rn. 25 f. und 28).
  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Ob im konkreten Fall ein durch das Vorhaben beeinträchtigter öffentlicher Belang diesem "entgegensteht", ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17 und juris, Rn. 18 ff., m.w.N., sowie das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 112).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2019 - 12 LB 123/19

    Bundeswehr; Hubschrauber; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
    Für die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Bundeswehr ist die Klagebefugnis zur Abwehr von Störungen der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen bereits zuvor anerkannt worden, und zwar als aus der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für die Landesverteidigung gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG folgendes Recht, Übergriffe anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung dieser Kompetenzen abzuwehren; deshalb ist das einfache Recht - hier: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB - dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland Störungen der Funktionsfähigkeit ihrer militärischen Radaranlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abwehren kann (so namentlich VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 12 B 3465/10 -, juris, Rn. 41 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, juris; ebenso OVG Nds., Urteil vom 13. November 2019 - 12 LB 123/19 -, BauR 2020, 248 und juris, Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 13.04.2011 - 12 ME 8/11

    Baurecht, Immissionschutzrecht: Reichweite der Bindungswirkung eines

  • VG Hannover, 21.12.2010 - 12 B 3465/10

    Begründung einer Klagebefugnis der BRD zur Abwehr einer Funktionsbeeinträchtigung

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2011 - 12 ME 201/10

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer erteilten immissionsschutzrechtlichen

  • VG Hannover, 23.09.2020 - 12 B 2730/20

    Abwägung; aliud; angemessener Abstand; Baugenehmigung; Gemengelage;

    Unterlässt die Genehmigungsbehörde diese oder ist die getroffene Abwägung fehlerhaft, hat das Gericht selbst die maßgeblichen Belange abzuwägen (VG Köln, Urt. vom 28.08.2019 - 23 K 2083/18 -, juris Rdnr. 34 und 43; vgl. auch die Rechtsprechung zum Abwägungsausfall bei § 35 BauGB, auf den das BVerwG (Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 26) zum Begriff der "nachvollziehenden" Abwägung verwiesen hat: OVG Rh.-Pf., Urt. vom 16.06.2020 - 8 A 11327/19 -, juris Rdnr. 111ff.; Bay. VGH, Urt. vom 12.11.20109 - 22 BV 17.2448 -, juris Rdnr. 80f.; VG Schleswig, Urt. vom 14.11.2019 - 6 A 44/15 -, juris Rdnr. 81ff.).
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